(1) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung oder anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen entspricht. Sofern in der Genehmigung, in einer Verordnung oder in einer anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in einer anderen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren. Sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, ist für Erzeugungsanlagen auf Basis flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe, ausgenommen Erzeugungsanlagen für die Notstromversorgung, eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn
1. | er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat, | |||||||||
2. | die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und | |||||||||
3. | aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Erzeugungsanlage mit der Entscheidung und den sonst für die Erzeugungsanlage geltenden Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß. |
(6) Die Behörde kann zum Zwecke der Überwachung jederzeit Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. § 12 Abs. 10 gilt sinngemäß.
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