(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
a) | (entfällt) | |||||||||
b) | eine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK, | |||||||||
c) | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und | |||||||||
d) | einen Bericht über die Überwachungstätigkeit gemäß §§ 65 und 66, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, | |||||||||
vorzulegen. |
(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
(3) Die Behörde hat folgende Überwachungsaufgaben im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen. Insbesondere umfassen diese,
1. | die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen, | |||||||||
2. | den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise, | |||||||||
3. | den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, | |||||||||
4. | etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken, | |||||||||
5. | die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste, | |||||||||
6. | die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit | |||||||||
laufend zu beobachten. |
(4) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(5) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(6) (Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)
(7) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Behörde laufend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann.
(8) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 Z 29, 38 Abs. 3 und 4, 54, 73 Abs. 7 sowie 74 Abs. 25 und 26 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
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