§ 47 NÖ ElWG 2005 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

NÖ ElWG 2005 - NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben – sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer,

2.

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,

5.

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator,

6.

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt – verpflichtet:

1.

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

2.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

3.

entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,

4.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,

5.

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,

6.

die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,

7.

Allgemeine Bedingungen der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,

8.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(4) Der Abschluss von Verträgen mit Bilanzgruppenmitgliedern hat zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen.

(5) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 1und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.

(6) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder Lieferanten sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiter zu geben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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