(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
1. | der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber, | |||||||||
2. | dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht, | |||||||||
3. | unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Nachkommen und den Nachkommen der Wahlkinder des Konzessionsinhabers, | |||||||||
4. | dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse, | |||||||||
5. | dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. |
(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 oder die besonderen Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht geschäftsfähig ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen. § 53 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
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