§ 50 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 111 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 74
    Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 114 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 76
    Jahresstunden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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