§ 50 MDG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 111 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 74
    Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 114 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 76
    Jahresstunden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 MDG
§ 51 MDG