(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches
a) | Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185, | |||||||||
b) | Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148, | |||||||||
c) | Elementare Musikpädagogik um 111 und | |||||||||
d) | Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 74 | |||||||||
Jahresstunden. |
(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches
a) | Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190, | |||||||||
b) | Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152, | |||||||||
c) | Elementare Musikpädagogik um 114 und | |||||||||
d) | Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 76 | |||||||||
Jahresstunden. |
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