(1) Der Leiter hat bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, wie etwa in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden Gründen, sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen und allenfalls die notwendige Anzahl an Tagen für schulfrei zu erklären.
(2) Die Schulfreierklärung ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, möglichst alle von der Schulfreierklärung Betroffenen zu erreichen. Der Leiter hat den Dienstgeber von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3) Die Schulfreierklärung ist nach Wegfall des Grundes zu widerrufen. Der Dienstgeber hat vom Leiter den Widerruf der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Schulfreierklärung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt ist. Der Leiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(4) Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob allenfalls die für schulfrei erklärten Tage einzubringen sind.
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