(1) Mit der Lehrperson, mit Ausnahme des Leiters, ist auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für eine Lehrperson insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 60 Abs. 2 dauernd wirksam. Für die Berechnung der Obergrenze von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Tirol oder zu einer Gemeinde Tirols, in denen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer dienstrechtlichen Vorschrift gewährt oder vereinbart war, anzurechnen.
(4) Durch die Abs. 1 und 3 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.
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