Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsAuf die Unterrichtsverpflichtung sind § 45 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 zweiter Satz und § 46 anzuwenden.Auf die Unterrichtsverpflichtung sind Paragraph 45, mit Ausnahme des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 46, anzuwenden.
(2)Absatz 2Wird eine Lehrperson zum Leiter oder zum betrauten Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.
(3)Absatz 3Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.
(4)Absatz 4Wird eine Lehrperson zum Institutsleiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 190 Jahresstunden. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Institutsleitung zur Verfügung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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