§ 44 MDG Aufteilung der Jahresnorm mit Ausnahme des Leiters, Diensteinteilung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

a)

für Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, sowie

b)

für sonstige Tätigkeiten (§ 47) im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung und der Jahresnorm

auf die einzelnen Lehrpersonen aufzuteilen (Diensteinteilung). Die Diensteinteilung obliegt dem Leiter.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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