§ 41 MDG Besondere Meldepflichten

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Wird dem Leiter in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dessen Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.

(2) Die Meldepflicht des Abs. 1 erstreckt sich ausschließlich auf strafbare Handlungen, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betreffen.

(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht,

a)

wenn die Meldung eine dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

b)

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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