(1) Bei vollbeschäftigten Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, sind die Jahresnorm, das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, das Ausmaß der Stunden für sonstige Tätigkeiten nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f bzw. nach § 52 lit. b, sowie das Ausmaß der Stunden für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b bzw. § 53 Abs. 2 zweiter Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden. Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. f bzw. nach § 52 lit. b ist nach Durchführung der Aliquotierung und Rundung jedenfalls so anzusetzen, dass sich weder eine Überschreitung noch Unterschreitung der gerundeten aliquotierten Jahresnorm ergibt.
(2) Der Aliquotierungsfaktor ergibt sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Schultage durch die Gesamtzahl der Schultage des jeweiligen Schuljahres.
(3) Bei Teil(zeit)beschäftigten sind die dem Ausmaß der Teil(zeit)beschäftigung entsprechend herabgesetzten Werte nach Abs. 1 erster Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren.
(4) Mit sich bei Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diensteinteilung allenfalls ergebenden Über- oder Unterschreitungen der aliquotierten Unterrichtsverpflichtung sind keine entlohnungsrechtlichen Auswirkungen verbunden.
(5) Können aufgrund der Lage der Beschäftigung oder aus dienstlichen Gründen die aliquotierten Stundenwerte nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f nicht im jeweils vorgegebenen Ausmaß erbracht werden, so ist bei der Erstellung der Diensteinteilung von diesen Stundenwerten abzuweichen. Die Gesamtzahl der Stunden nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f darf sich dabei jedoch nicht ändern.
(6) Bei Lehrpersonen, die während des Schuljahres in unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß verwendet werden, hat die Aliquotierung für jeden dieser Zeiträume gesondert zu erfolgen.
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