§ 54 MDG Sonstige Tätigkeiten

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere

a)

die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben,

b)

die Teilnahme an Konferenzen und Mitarbeitergesprächen,

c)

außerhalb des regelmäßigen Unterrichts erbrachte pädagogische Leistungen für Studierende (Schüler),

d)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen (unter anderem Klassenabende, Vortragsstunden, Konzerte, Wettbewerbe),

e)

die Durchführung von Prüfungen,

f)

künstlerische Tätigkeiten im Interesse des Landeskonservatoriums oder des Dienstgebers,

g)

die Verwaltung des Inventars (Instrumente, Notenarchive etc.),

h)

die Betreuung von Hospitanten,

j)

die Teilnahme an Lehrproben,

k)

die Pflege der Verbindung mit den Studierenden sowie den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler,

l)

die Erledigung des mit der Besorgung der Aufgaben verbundenen Schriftverkehrs,

m)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrperson stehen und

n)

die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten.

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Dabei können einzelne Aufgaben zu Aufgabenfeldern zusammengefasst werden. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 MDG
§ 55 MDG