(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere
a) | die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, wie etwa die Organisation und inhaltliche Vorbereitung des Unterrichts, die Dokumentation der Unterrichtsarbeit, die Literaturauswahl, die Erstellung von Unterrichtsmaterialien und das persönliche Üben, | |||||||||
b) | die Teilnahme an Konferenzen und Mitarbeitergesprächen, | |||||||||
c) | außerhalb des regelmäßigen Unterrichts erbrachte pädagogische Leistungen für Studierende (Schüler), | |||||||||
d) | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen (unter anderem Klassenabende, Vortragsstunden, Konzerte, Wettbewerbe), | |||||||||
e) | die Durchführung von Prüfungen, | |||||||||
f) | künstlerische Tätigkeiten im Interesse des Landeskonservatoriums oder des Dienstgebers, | |||||||||
g) | die Verwaltung des Inventars (Instrumente, Notenarchive etc.), | |||||||||
h) | die Betreuung von Hospitanten, | |||||||||
j) | die Teilnahme an Lehrproben, | |||||||||
k) | die Pflege der Verbindung mit den Studierenden sowie den Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler, | |||||||||
l) | die Erledigung des mit der Besorgung der Aufgaben verbundenen Schriftverkehrs, | |||||||||
m) | die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Lehrperson stehen und | |||||||||
n) | die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten. |
(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Dabei können einzelne Aufgaben zu Aufgabenfeldern zusammengefasst werden. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen.
0 Kommentare zu § 54 MDG