§ 58 MDG Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines

a)

eigenen Kindes,

b)

Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,

eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

a)

das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

b)

die Lehrperson das Kind selbst betreuen will.

(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2 und 4 sinngemäß.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 MDG
§ 59 MDG