Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine nicht zur Dienstzeit zählende Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.
(3)Absatz 3Aus wichtigen dienstlichen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht auch an Samstagen erteilt werden. Die Erteilung des Unterrichts an Samstagen bedarf der Anordnung des Leiters.
(4)Absatz 4Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. b nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden, sofern der Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden, sofern der Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.
(6)Absatz 6Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (§ 47 Abs. 1 lit. e) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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