(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die vollbeschäftigte Lehrperson hat an allen Schultagen der Woche Unterricht zu erteilen.
(2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine nicht zur Dienstzeit zählende Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.
(3) Aus wichtigen dienstlichen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht auch an Samstagen erteilt werden. Die Erteilung des Unterrichts an Samstagen bedarf der Anordnung des Leiters.
(4) Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. b nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters im Ausmaß der für die Lehrperson geltenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden.
(5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.
(6) Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (§ 47 Abs. 1 lit. e) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.
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