(1) Die Jahresnorm des Leiters setzt sich zusammen aus
a) | der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, und | |||||||||
b) | der Besorgung von im Zusammenhang mit der Leitung der Landesmusikschule stehenden Aufgaben im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung der Verminderungsstunden nach Abs. 2 und der Jahresnorm. |
(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vermindert sich bei Landesmusikschulen mit nachstehender Anzahl an Schülern in 52 bzw. in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):
Anzahl der | Verminderungsstunden bei | |
52 Kalenderwochen | 53 Kalenderwochen | |
bis zu 300 | 444 | 456 |
301 bis 400 | 518 | 532 |
401 bis 500 | 592 | 608 |
501 bis 600 | 666 | 684 |
über 600 | 740 | 760 |
(3) Ist der Umfang der Aufgaben nach Abs. 1 lit. b in besonderem Maß erhöht, so kann der Dienstgeber die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vorübergehend über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß hinaus vermindern oder den Leiter vorübergehend von seiner Unterrichtsverpflichtung befreien.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den betrauten Leiter anzuwenden.
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