§ 48 MDG Aufteilung der Jahresnorm des Leiters, Unterrichtsverpflichtung des Leiters und des betrauten Leiters

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Jahresnorm des Leiters setzt sich zusammen aus

a)

der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, und

b)

der Besorgung von im Zusammenhang mit der Leitung der Landesmusikschule stehenden Aufgaben im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung der Verminderungsstunden nach Abs. 2 und der Jahresnorm.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vermindert sich bei Landesmusikschulen mit nachstehender Anzahl an Schülern in 52 bzw. in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

 

Anzahl der
Schüler

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

bis zu 300

444

456

301 bis 400

518

532

401 bis 500

592

608

501 bis 600

666

684

über 600

740

760

 

(3) Ist der Umfang der Aufgaben nach Abs. 1 lit. b in besonderem Maß erhöht, so kann der Dienstgeber die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vorübergehend über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß hinaus vermindern oder den Leiter vorübergehend von seiner Unterrichtsverpflichtung befreien.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den betrauten Leiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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