(1) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung darf
a) | in den Fällen der §§ 48, 49 Abs. 1 zweiter Satz, 50 und 51 bei unveränderter Jahresnorm, | |||||||||
b) | im Fall des § 55 bei gleichzeitiger Unterschreitung der Jahresnorm | |||||||||
unterschritten werden. |
(2) Jede Unterrichtsstunde entspricht einer Jahresstunde der Jahresnorm. Mit jeder Unterschreitung des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 lit. a erhöhen sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten bzw. für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b im gleichen Ausmaß.
(3) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung kann auf Anordnung des Leiters aus wichtigen Gründen um bis zu 148 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um bis zu 152 Jahresstunden, überschritten werden. In einem solchen Fall ist die Überschreitung der Jahresnorm zulässig.
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