§ 51 MDG Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (Paragraph 94,).
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis MDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 41 MDG Besondere Meldepflichten§ 42 MDG Anwesenheit§ 43 MDG Ausmaß der Jahresnorm§ 44 MDG Aufteilung der Jahresnorm mit Ausnahme des Leiters, Diensteinteilung§ 45 MDG Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung§ 46 MDG Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung§ 47 MDG Sonstige Tätigkeiten§ 48 MDG Aufteilung der Jahresnorm des Leiters, Unterrichtsverpflichtung des Leiters und des betrauten Leiters§ 49 MDG Auswirkungen der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters auf den teilbetrauten Leiter und andere Lehrpersonen§ 50 MDG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe§ 51 MDG Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen sind§ 52 MDG Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung§ 53 MDG Unterrichtsverpflichtung§ 54 MDG Sonstige Tätigkeiten§ 55 MDG§ 56 MDG Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaߧ 56a MDG Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen sind§ 57 MDG Herabsetzung der Jahresnorm aus beliebigem Anlass§ 58 MDG Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes§ 59 MDG Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58§ 60 MDG Änderung und Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 MDG
§ 52 MDG