(1) Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen, die
a) | zum Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt sind, | |||||||||
b) | eine Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft beziehen oder | |||||||||
c) | im Besitz einer Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 bzw. einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 sind, | |||||||||
vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden. |
(2) Die Unterrichtsverpflichtung von blinden Lehrpersonen und von Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., vermindert sich um 74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 76 Jahresstunden.
0 Kommentare zu § 55 MDG