§ 55 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen, die

a)

zum Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt sind,

b)

eine Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft beziehen oder

c)

im Besitz einer Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 bzw. einer Gleichstellungsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 sind,

vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung von blinden Lehrpersonen und von Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., vermindert sich um 74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 76 Jahresstunden.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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