§ 59 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
  1. (1)Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Lehrperson Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.Die in den Paragraphen 44,, 47 Absatz eins, Litera a und b, 48, 52 und 53 Absatz 2, zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.
  3. (3)Absatz 3Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß vonDer Stundenwert nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
    1. a)Litera amindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden,
    2. b)Litera bweniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und
    3. c)Litera cweniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson drei Jahresstunden.
  4. (4)Absatz 4Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß vonDer Stundenwert nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
    1. a)Litera amindestens 50 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson 20 Jahresstunden und
    2. b)Litera bweniger als 50 v. H., mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden.
    Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfallen die Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 lit. d.Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfallen die Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera d,
  5. (5)Absatz 5Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß vonDer Stundenwert nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera e, beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von
    1. a)Litera amindestens 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren mehr als 50 v. H., der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zehn Jahresstunden und
    2. b)Litera bweniger als 50 v. H., in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren 50 v. H. oder weniger, der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson, mindestens jedoch 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson fünf Jahresstunden.
    Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfällt die Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e.Bei einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson entfällt die Supplierverpflichtung nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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