(1) Der Leiter einer Landesmusikschule hat während des Unterrichtsjahres in jeder Schulwoche im Regelfall 40 Stunden in der Landesmusikschule anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Leiter haben in einem solchen Stundenausmaß anwesend zu sein, das sich aus der Multiplikation der Zahl 40 mit dem Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung ergibt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Lehrperson, die zum Leiter des Landeskonservatoriums bestellt ist.
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