(1) Im Fall der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters sind auch die Verminderungsstunden nach § 48 Abs. 2 entsprechend herabzusetzen und auf volle Stunden aufzurunden. Die Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters ist um jene Stunden zu vermindern, um die die Verminderungsstunden des Leiters durch die Herabsetzung der Jahresnorm herabgesetzt werden, und stehen dem teilbetrauten Leiter einschließlich dem durch die Verminderung seiner Unterrichtsverpflichtung reduzierten Stundenausmaß für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts für die Wahrnehmung der Leiteraufgaben zur Verfügung.
(2) Unterrichtsstunden, die durch die Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters von diesem bzw. durch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters vom teilbetrauten Leiter nicht mehr erteilt werden können, sind auf andere Lehrpersonen aufzuteilen.
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