§ 50 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,

c)

Elementare Musikpädagogik um 111 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 74

Jahresstunden.

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,

c)

Elementare Musikpädagogik um 114 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 76

Jahresstunden.

  1. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 111 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 74
    Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 114 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 76
    Jahresstunden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024
(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,

c)

Elementare Musikpädagogik um 111 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 74

Jahresstunden.

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,

c)

Elementare Musikpädagogik um 114 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 76

Jahresstunden.

  1. (1)Absatz einsDie Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 111 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 74
    Jahresstunden.
  2. (2)Absatz 2In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches
    1. a)Litera aBlechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,
    2. b)Litera bGesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,
    3. c)Litera cElementares Musizieren um 114 und
    4. d)Litera dJazz und Popularmusik, Musizieren in Diversitätskontexten, Schlaginstrumente, Talenteförderung, Volksmusik jeweils um 76
    Jahresstunden.

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