§ 50 MDG Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,

c)

Elementare Musikpädagogik um 111 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 74

Jahresstunden.

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,

c)

Elementare Musikpädagogik um 114 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 76

Jahresstunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 185,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 148,

c)

Elementare Musikpädagogik um 111 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 74

Jahresstunden.

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

a)

Blechblasinstrumente, Holzblasinstrumente jeweils um 190,

b)

Gesang und Stimme, Saiten- und Zupfinstrumente, Streichinstrumente, Tasteninstrumente jeweils um 152,

c)

Elementare Musikpädagogik um 114 und

d)

Jazz und Popularmusik, Schlaginstrumente, Volksmusik jeweils um 76

Jahresstunden.

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