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Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,
Der Dienstgeber hat in folgenden Angelegenheiten mit der Personalvertretung das Einvernehmen herzustellen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,