(1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als
1. | Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Lenkers - zu befördern; | |||||||||
2. | Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; | |||||||||
3. | Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß oder in der Hand halten kann; | |||||||||
4. | Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck; | |||||||||
5. | Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes. |
(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
(4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Abs. 3 (Konzession, Genehmigung) umfaßt auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks und zur Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und der Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs ist der Kraftfahrlinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern.
(1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.
(2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen; | |||||||||
2. | bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes; | |||||||||
3. | Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder Genehmigung erteilt wurde; | |||||||||
4. | Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen; | |||||||||
5. | die Nennung des Verkehrsleiters (§ 10a) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist; | |||||||||
6. | die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden; | |||||||||
7. | die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in Kilometern; | |||||||||
8. | eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich- und Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in verschiedenen Farben auf einer Straßen- oder Landkarte geeigneten Maßstabes; | |||||||||
9. | die gewünschte Dauer der Konzession; | |||||||||
10. | die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche Betriebsdauer); | |||||||||
11. | einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen; | |||||||||
12. | die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise (Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes, Regelbeförderungspreise oder Besondere Beförderungspreise); | |||||||||
13. | die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen); | |||||||||
14. | Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen. |
(3) Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Abs. 2 Z 2, 4 und 5 Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom Nachweis des rechtlichen Bestandes befreit.
(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Konzession gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 ist eine Kopie des Verkehrsdienstevertrages anzuschließen.
(5) Sofern es sich nicht um einen Konzessionsantrag für eine Verkehrsleistung gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 oder für einen grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr handelt, ist der Konzessionsantrag frühestens 12 Monate und spätestens 6 Monate vor dem Beginn des beantragten Gültigkeitszeitraumes zu stellen. Nach Ablauf der Antragsfrist sind wesentliche Änderungen des Konzessionsantrages unzulässig.
(6) Außerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch unter Berücksichtigung der Fristen des § 5 Abs. 5 verspätete Anträge zulassen, sofern dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der Konzessionswerber nicht abwenden konnte, und denen er auch nicht abzuhelfen vermochte.
(1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.
(3) Weiters kann vereinbart werden:
1. | die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter; | |||||||||
2. | das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen; | |||||||||
3. | der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen. |
(1) Die Vorschriften des § 5 sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (§ 17) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.
(2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nur die betroffene Gemeinde zu hören.
(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. | der Konzessionswerber oder der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; | |||||||||
2. | der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt; | |||||||||
3. | die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und | |||||||||
4. | die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn | |||||||||
a) | die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder | |||||||||
b) | der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 2 und 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, oder | |||||||||
c) | der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben nicht-kommerzieller Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999), in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 3 und 5) er ganz oder teilweise fällt, ernsthaft beeinträchtigen würde, oder | |||||||||
d) | bereits ein Vergabeverfahren nach den anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts oder der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Vergabe eines nicht-kommerziellen Kraftfahrlinienverkehrs (§ 23 Abs. 3) eingeleitet wurde, der sich ganz oder zum Teil auf die im Wesentlichen gleichen Verkehrsleistungen wie der beantragte Kraftfahrlinienverkehr bezieht, oder | |||||||||
e) | der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 6) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt. |
(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Feststellung des Vorliegens des Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c alle relevanten Informationen bei den gemäß Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zuständigen Behörden oder nach dem 31. Dezember 2015 auch bei den gemäß § 30a ÖPNRV-G 1999 benannten Stellen einzuholen.
(3) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 haben die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen, und darf der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben sein.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
1. | der Zuverlässigkeit, | |||||||||
2. | der finanziellen Leistungsfähigkeit, | |||||||||
3. | der fachlichen Eignung und | |||||||||
4. | der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland, | |||||||||
ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen. |
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.
(3) Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).
(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
1. | er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder | |||||||||
2. | ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde; | |||||||||
3. | er wegen schwerwiegender Verstöße | |||||||||
a) | gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder | |||||||||
b) | gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, | |||||||||
rechtskräftig bestraft wurde. |
(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:
1. | die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2, | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a, | |||||||||
3. | die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b. |
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2013,)
(1) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Abs. 1.
(3) Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.
Die Aufsichtsbehörde kann von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Z 2 erster Satz aus Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern gleichgestellt.
(1) Der Verkehrsbereich erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. b) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. c) kann.
(2) Eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde.
(3) Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre.
(4) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung im Sinne des Abs. 2, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(5) Ist durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 3 zu erwarten, so hat auch das Verkehrsunternehmen der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis sowie das Erfordernis zusätzlicher Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(6) Unter Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. e ist der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt.
(1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens zehn Jahre erteilt. Die Konzession kann auf einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, wenn
a) | ein zeitlich begrenztes oder nur vorübergehendes Verkehrsbedürfnis vorliegt, oder | |||||||||
b) | die Harmonisierung des Ablaufes der Dauer einer oder mehrerer Konzessionen für die Realisierung der konkreten Ziele der Bundes- und Landesverkehrsplanung zweckdienlich ist (§ 37 Abs. 3). |
(2) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, die Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist, wird auf höchstens zehn Jahre, unter der Voraussetzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 jedoch auch auf höchstens fünfzehn Jahre erteilt.
(3) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.
(1) Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind.
(2) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
1. | Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden Linienfahrzeuge, wie etwa Beschränkungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes; | |||||||||
2. | die Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs; | |||||||||
3. | die Verpflichtung zur Führung einer Mindestanzahl von Kursen; | |||||||||
4. | die Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Berufs- oder Schülerverkehrs; | |||||||||
5. | das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke - die Endpunkte miteingerechnet - aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot); | |||||||||
6. | das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke einschließlich deren Endpunkte (Halteverbot); | |||||||||
7. | Beschränkungen der Anzahl der Kurse; | |||||||||
8. | die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs. |
(3) Bei Vorliegen von Anträgen auf Konzessionserteilung mit im wesentlichen gleichartiger Streckenführung und positivem Ergebnis der hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren (§ 7) kann die Aufsichtsbehörde bei der Konzessionserteilung den Betrieb der Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr vorschreiben.
(4) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund können Auflagen, die zugunsten anderer am Gemeinschaftsverkehr oder am Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs vorgeschrieben wurden, über Antrag sistiert werden.
Die derart sistierten Auflagen leben wieder auf:
1. | bei Auflösung des Gemeinschaftsverkehrs, | |||||||||
2. | bei Auflösung des Verkehrsverbundes sowie | |||||||||
3. | bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den belasteten oder begünstigten Konzessionsinhaber oder durch den Verkehrsverbund (Kündigung). |
(1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben und hat alle Haltestellen zu bedienen; der bedarfsbedingt verdichtete Betrieb auf Teilstrecken (Teilen einer Kraftfahrlinie) sowie die teilweise Führung von Schnellkursen, das sind Kurse, die nicht alle auf der Strecke einer konzessionierten Kraftfahrlinie gelegenen Haltestellen bedienen, ist jedoch erlaubt.
(2) Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien oder von Teilstücken verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Konzessionsbehörde. Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger einschneidend verletzt werden.
(3) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund kann über Antrag das Koppeln eigener Kraftfahrlinien oder Kraftfahrlinienteile mit Kraftfahrlinien oder mit Teilen von Kraftfahrlinien anderer Konzessionsinhaber, die Vertragspartner sind, genehmigt werden.
(1) Im Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.
(2) Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben vor Aufnahme des Betriebes (Abs. 1) einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland nachzuweisen.
(1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in § 5 Abs. 1 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
1. | Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes; | |||||||||
2. | die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke; | |||||||||
3. | die Dauer der Konzession; | |||||||||
4. | etwaige Auflagen (§ 16); | |||||||||
5. | eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (§ 18). |
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (§ 22 Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist.
(2a) Eine Beurkundung gemäß Abs. 2 kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.
(3) Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären.
(1) Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber:
1. | die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß | |||||||||
a) | den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, | |||||||||
b) | den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, | |||||||||
c) | den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, | |||||||||
d) | den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und | |||||||||
e) | den Vorschriften des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie | |||||||||
f) | den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen | |||||||||
zu betreiben (Betriebspflicht); | ||||||||||
2. | soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht); | |||||||||
3. | die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht) und -bedingungen]; | |||||||||
4. | die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und -bedingungen); | |||||||||
5. | zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht); | |||||||||
6. | die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem Verbundkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben vom Berechtigungsinhaber in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten). | |||||||||
7. | dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen zu lösen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht); | |||||||||
8. | zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten); | |||||||||
9. | zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten); | |||||||||
10. | für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht); | |||||||||
11. | für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht); | |||||||||
12. | dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind. |
(1a) Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:
1. | bei der Verrichtung seines Dienstes die Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen; | |||||||||
2. | sich im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast bei Antritt der Fahrt einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen. |
(1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.
(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen.
(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist. Bei der Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten hat der Auftragnehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zusätzlich einen Fahrauftrag des Konzessionsinhabers mitzuführen.
(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.
(1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3).
(2) Sollen in den nicht in Abs. 1 genannten Fällen nicht-kommerzielle Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Kraftfahrlinienverkehr bestellt werden, so dürfen diese Verkehrsdienste nur dann in einem Vergabeverfahren beschafft werden, wenn diese Verkehrsdienste nicht durch kommerzielle Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) abgedeckt sind. In diesem Fall hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln.
(3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Konzession (§ 1 Abs. 3) zum Betrieb eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2, 1. Satz und des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über einen Antrag gemäß Abs. 3 findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15 Abs. 2) nicht überschritten werden darf. Die in Verbindung mit Abs. 3 erteilte Konzession ist den im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 nach der Linienführung örtlich in Betracht kommenden Stellen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22 Abs. 2, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.
(6) Die Vertragspartner haben die Aufsichtsbehörde über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages (Abs. 4) in Kenntnis zu setzen, die das Erlöschen (§ 27 Z 6) der in Verbindung mit Abs. 3 erteilten Konzession mit Wirksamkeit des Vertragsendes festzustellen hat.
(1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.
Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).
Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.
Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
1. | bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens; | |||||||||
2. | bei Widerruf der Berechtigung (§ 25); | |||||||||
3. | mit Ablauf der Konzessionsdauer; | |||||||||
4. | im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2); | |||||||||
5. | im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3); | |||||||||
6. | im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6) |
(1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.
(2) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.
(3) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(4) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 3 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).
(1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e bleiben hiedurch unberührt.
(1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.
(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer.
(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch die Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.
(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen:
a) | Abschreibung Bus und Reifen, | |||||||||
b) | Zinsen Bus und Reifen, | |||||||||
c) | Treibstoffkosten, | |||||||||
d) | Öl- und Schmierstoffverbrauch, | |||||||||
e) | Reparaturkosten, | |||||||||
f) | Wagenpflege, | |||||||||
g) | Steuern und Versicherung, | |||||||||
h) | Fahrpersonal, | |||||||||
i) | Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen, | |||||||||
j) | Lohnnebenkosten, | |||||||||
k) | Garagierung, | |||||||||
l) | Verwaltungskostenanteil. |
(5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.
(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Paragraph 46, Ziffer 4,) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne des Artikel 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Die Berechtigungsinhaber sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Eine Beschwerde gemäß Abs. 1 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Berechtigungsinhaber gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Berechtigungsinhaber erfolgte.
(3) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
(4) Von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3) in Kenntnis zu setzen. Unabhängig vom Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ist auch nach Abschluss eines solchen Verfahrens die Aufsichtsbehörde zu verständigen.
(5) In Verfahren gemäß § 25 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Aufsichtsbehörde die von ihr benötigten Informationen zukommen zu lassen.
(6) Die Berichtspflicht gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu erfüllen.
(7) Die Bestimmungen des § 32a sowie § 32b Abs. 1, 3 und 6 gelten sinngemäß auch für Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer und Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 lit. g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
(1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde, zu fördern.
(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als
1. | Gemeinschaftsverkehr die Kooperation einzelner Berechtigungsinhaber mit dem Zweck, zwei oder mehrere ihrer Kraftfahrlinien mit durchgehenden Kursen und durchgehenden Beförderungspreisen gemeinsam zu betreiben; | |||||||||
2. | Verkehrsverbund die Kooperation möglichst aller in einem bestimmten Gebiet (Verbundraum) tätigen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der Angebotsoptimierung und der unternehmensübergreifenden Anwendung eines einheitlichen Fahrpreissystems in einem zusammenhängenden und koordinierten Verkehrsnetz; | |||||||||
3. | Angebotsoptimierung die Einrichtung und befriedigende Bedienung und erforderlichenfalls die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbindungen sowie die Abstimmung der Fahrpläne in wirtschaftlich zumutbarem Rahmen. |
(3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch zur Erreichung der konkreten Ziele der Bundes- und Landesverkehrsplanung beizutragen, wobei die Interessen der Personenkraftverkehrsunternehmer in angemessener Weise zu berücksichtigen sind.
(1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, BGBl. Nr. 267, entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen.
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
1. | Omnibusse mit Ausnahme von Oberleitungsomnibussen, | |||||||||
2. | Omnibusanhänger, | |||||||||
3. | Gelenkkraftfahrzeuge, | |||||||||
4. | im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst. |
(3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
(4) Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jeoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges nach Abs. 2 Z 1 bis 3 angegeben werden.
(1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des Berechtigungsinhabers oder des Verkehrsleiters (§ 10a) oder des Leiters des Betriebsdienstes (§ 41) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch (§ 48 KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzulegen.
(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
(4) Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden.
(1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Abs. 1 Z 10 obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes bestellen.
(2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen:
1. | wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet; | |||||||||
2. | wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Verkehrsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt. |
(3) Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich:
1. | im Falle des Abs. 1 die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D; | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 2 die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D. |
(4) Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.
(5) Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Abs. 4 ebenfalls anzuwenden.
(1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser
1. | nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und | |||||||||
2. | dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben. |
Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
1. | die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | |||||||||
2. | Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und | |||||||||
denen eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. |
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenkerinnen bzw. Lenker von:
1. | Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; | |||||||||
2. | Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird; | |||||||||
3. | Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind; | |||||||||
4. | Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; | |||||||||
5. | Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden; | |||||||||
6. | Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zur Berufskraftfahrerin bzw. zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden; | |||||||||
7. | Kraftfahrzeugen, für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin bzw. des Fahrers darstellt; |
(3) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:
1. | eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder | |||||||||
2. | ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG. |
(4) Für Lenkerinnen bzw. Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.
(1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.
(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
1. | eine geeignete rechtskundige Bedienstete bzw. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und | |||||||||
2. | zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist. | |||||||||
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist eine bzw. ein gemäß § 8 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2020, bestellte Fahrprüferin bzw. bestellter Fahrprüfer zu berufen. |
(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
1. | die Sachgebiete der Prüfung, | |||||||||
2. | die Form und Dauer der Prüfung, | |||||||||
3. | die Anforderungen an die Prüferinnen bzw. Prüfer, | |||||||||
4. | nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine, | |||||||||
5. | die auszustellenden Bescheinigungen, | |||||||||
6. | nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung, | |||||||||
7. | der von den Prüflingen zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüflinge Bedacht genommen werden kann, | |||||||||
8. | die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission, | |||||||||
9. | die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und | |||||||||
10. | die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen. |
(1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro,päischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.
(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie bzw. er ist Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
(2) Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
(3) Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
1. | für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 1: | |||||||||
a) | Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers; | |||||||||
b) | Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers; | |||||||||
c) | Eintragungsdatum; | |||||||||
d) | Ablaufdatum; | |||||||||
e) | Führerscheinnummer; | |||||||||
f) | Fahrzeugklassen. | |||||||||
2. | für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 2: | |||||||||
a) | Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers; | |||||||||
b) | Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers; | |||||||||
c) | Ausstellungsdatum; | |||||||||
d) | Ablaufdatum; | |||||||||
e) | Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat; | |||||||||
f) | Führerscheinnummer; | |||||||||
g) | Seriennummer des Nachweises; | |||||||||
h) | Fahrzeugklassen. |
(4) Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1. | den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und | |||||||||
2. | den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, | |||||||||
soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10a der Richtlinie 2003/59/EG zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient. |
(1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer oder Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 lit. g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(4) Wer gegen die Bestimmungen der auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(5) Wer eine Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(6) Strafbar nach Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in § 20 Abs. 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(7) Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 5 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung anwesend ist.
(8) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker und Verkehrsleiter verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 61 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(10) Wer als selbstständiger Kraftfahrer
1. | die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 58 überschreitet, | |||||||||
2. | die gemäß § 59 vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, | |||||||||
3. | an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 60 Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder | |||||||||
4. | geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 60 Abs. 2 ausgleicht, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen. |
(11) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte ihre bzw. seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 23 Abs. 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu bestrafen.
(1) An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
a) | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 51 anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 88 anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114 vom 30.4.2002, S. 91, anzuwenden.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019, S. 241, anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/15/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35 anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verwiesen wird, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007, S. 1, anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verwiesen wird, ist dies die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/612, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35; | |||||||||
2. | Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35; | |||||||||
3. | Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018, S. 29. |
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.
(1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen nach §§ 10 Abs. 5, 17 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 2 und 6, 32, 33 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 41 Abs. 4, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als entsprechende Berechtigungen und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Vor dem 1. Jänner 2000 eingereichte Anträge sind noch nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.
(3) Sofern in Folge nichts anderes bestimmt ist, sind vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 eingereichte Anträge noch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen.
(4) § 2 Abs. 5 ist auf Konzessionsanträge zur Wiedererteilung solcher Konzessionen nicht anzuwenden, deren Dauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2015 noch höchstens ein Jahr beträgt.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2006 anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2006, geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.
Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. | selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen im Kraftfahrlinienverkehr zu befördern, die | |||||||||
a) | befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten, | |||||||||
b) | nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, | |||||||||
c) | über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, | |||||||||
d) | deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und | |||||||||
e) | die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten; | |||||||||
2. | Arbeitsplatz: | |||||||||
a) | den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht, | |||||||||
b) | das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und | |||||||||
c) | jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden; | |||||||||
3. | Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 59; | |||||||||
4. | Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr; | |||||||||
5. | Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden; | |||||||||
6. | Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr; | |||||||||
7. | Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird. |
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
1. | bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, | |||||||||
2. | bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, | |||||||||
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten. |
(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Der selbstständige Kraftfahrer hat Nachtarbeit binnen 14 Tagen durch eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit auszugleichen.
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.
[Papierfarbe blau] |
REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
Zl.
(Bundeswappen) |
KONZESSIONSURKUNDE
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
Wien, am |
L. S. (Trockenstempel) | Für den Bundesminister: |
[Papierfarbe blau] |
Amt der ........................ Landesregierung
Zl.
(Landeswappen) |
KONZESSIONSURKUNDE
Der Landeshauptmann von ................................ bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)
die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke
bis zum besitzt.
Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:
(Ausstellungsort, Datum) |
L. S. (Trockenstempel) | Für den Landeshauptmann: |
BGBl. I Nr. 77/2002 (NR: GP XXI RV 961 AB 1059 S. 97. BR: AB 6622 S. 686.)
BGBl. I Nr. 62/2003 (NR: GP XXII IA 163/A AB 189 S. 29. BR: AB 6811 S. 700.)
BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBl. I Nr. 12/2006 (NR: GP XXII RV 1170 AB 1233 S. 132. BR: AB 7456 S. 729.)
BGBl. I Nr. 153/2006 (NR: GP XXII RV 1554 AB 1572 S. 160.)
[CELEX-Nr.: 32003L0059, 32004L0066]
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 32/2013 (NR: GP XXIV RV 1986 AB 2124 S. 188. BR: 8886 AB 8902 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32002L0015]
BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
BGBl. I Nr. 58/2015 (NR: GP XXV RV 510 AB 547 S. 68. BR: AB 9358 S. 841.)
BGBl. I Nr. 61/2015 (NR: GP XXV RV 460 AB 551 S. 68. BR: AB 9360 S. 841.)
BGBl. I Nr. 79/2016 (NR: GP XXV IA 1740/A AB 1214 S. 138. BR: AB 9632 S. 856.)
BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]
BGBl. I Nr. 17/2019 (NR: GP XXVI RV 448 AB 482 S. 60. BR: 10122 AB S. 889.)
BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
[CELEX-Nr.: 32002L0015, 32003L0059, 32018L0645]
(Anm.: Inhaltsverzeichnis) Abschnitt I | |
Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen | |
Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages | |
Aufsichtsbehörden | |
Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen | |
Verkehrsunternehmensregister | |
Abschnitt II | |
Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung | |
Weitere Verfahrensvorschriften | |
Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen | |
Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers | |
Gemeinschaftslizenz | |
Zuverlässigkeit | |
Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen | |
Verkehrsleiter | |
Finanzielle Leistungsfähigkeit | |
Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit Inländern | |
Straßeneignung | |
Verkehrsbereich | |
Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer | |
Auflagen | |
Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen | |
Aufnahme des Betriebes | |
Inhalt des Konzessionsbescheides | |
Pflichten des Berechtigungsinhabers, des Verkehrsleiters und des Fahrzeuglenkers | |
(Anm.: § 21 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013) | |
Abschnitt III | |
Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten | |
Bestellung von Kursen, nicht-kommerzieller Betrieb von Kraftfahrlinien | |
Betriebspflichtenthebung | |
Widerruf der Berechtigung | |
Amtshilfe | |
Erlöschen der Berechtigung | |
Rechtsnachfolge | |
Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr | |
(Anm.: § 30 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2006) | |
Beförderungspreise und Fahrpreissystem | |
Beförderungsbedingungen | |
Fahrgastrechte, Geltungsbereich | |
Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen | |
Haltestellengenehmigung | |
Haltestellenzeichen | |
Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen | |
Fahrpläne | |
Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen und Berücksichtigung der Ziele der Bundes- und Landesverkehrsplanung | |
Rufbusse und Anrufsammeltaxis | |
Abschnitt IV | |
Fahrzeuge | |
Zwischenüberprüfung | |
Leiter des Betriebsdienstes | |
Meldepflichten | |
Fahrdienst | |
Benützung der Fahrzeuge | |
Abschnitt V | |
Fahrerqualifizierungsnachweis | |
Grundqualifikation | |
Weiterbildung | |
Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich | |
(Anm.: § 44e Berufskraftfahrerqualifikationsregister) | |
Abschnitt VI | |
Aufsicht | |
Verordnungen | |
Strafbestimmungen | |
Mitwirkung | |
Verweisungen | |
(Anm.: § 49a Bezugnahme auf Richtlinien) | |
Revision | |
Inkrafttreten | |
Übergangsbestimmungen | |
Anhängige Verwaltungsstrafverfahren | |
Vollziehung | |
(Anm.: § 55 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2013) | |
Abschnitt VII | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
Wöchentliche Höchstarbeitszeit | |
Ruhepausen | |
Nachtarbeit | |
Aufzeichnungspflicht | |