§ 50 KflG

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 50.Paragraph 50,

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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