§ 57 KflG Begriffsbestimmungen

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

selbstständiger Kraftfahrer: alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung gewerbsmäßig Personen im Kraftfahrlinienverkehr zu befördern, die

a)

befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten,

b)

nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind,

c)

über den erforderlichen freien Gestaltungsspielraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen,

d)

deren Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und

e)

die Freiheit haben, als Einzelne oder durch eine Zusammenarbeit zwischen selbständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen zu mehreren Kunden zu unterhalten;

2.

Arbeitsplatz:

a)

den Standort der Hauptniederlassung des Unternehmens, für das der selbstständige Kraftfahrer tätig ist, und seine verschiedenen Zweigniederlassungen, ob sie nun mit seinem Geschäftssitz oder seiner Hauptniederlassung zusammenfallen oder nicht,

b)

das Fahrzeug, das der selbstständige Kraftfahrer bei seiner Tätigkeit benutzt und

c)

jeden anderen Ort, an dem die mit der Beförderung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt werden;

3.

Arbeitszeit: die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, in der sich der selbstständige Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht, und während der er seine Funktionen oder Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, sowie die Ruhepausen gemäß § 59;

4.

Woche: den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr;

5.

Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

6.

Nachtzeit: die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr;

7.

Nachtarbeit: jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird.

In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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