(1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist
1. | bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, | |||||||||
2. | bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten, | |||||||||
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten. |
(2) Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Bei Teilung der Ruhepause nach Abs. 2 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.
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