§ 8 KflG Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
    1. 1.Ziffer einsder Zuverlässigkeit,
    2. 2.Ziffer 2der finanziellen Leistungsfähigkeit,
    3. 3.Ziffer 3der fachlichen Eignung und
    4. 4.Ziffer 4der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,
    ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.ist von der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins, und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.
  3. (3)Absatz 3Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatz eins, trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Absatz eins, erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (Paragraph 25,).
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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