Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (§ 3) zu.Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (Paragraph 3,) zu.
(2)Absatz 2Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 KflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 KflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 KflG