Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einen Verkehrsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2)Absatz 2Die bisher gemäß § 10 Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Abs. 1.Die bisher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, bestellten Betriebsleiter gelten als Verkehrsleiter im Sinne des Absatz eins,
(3)Absatz 3Bestellt ein Unternehmen mehr als einen Verkehrsleiter, so ist der Zuständigkeitsbereich für jeden Verkehrsleiter gesondert festzulegen.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10a KflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a KflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10a KflG