§ 27 KflG

KflG - Kraftfahrliniengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:

1.

bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;

2.

bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);

3.

mit Ablauf der Konzessionsdauer;

4.

im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);

5.

im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);

6.

im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 KflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 KflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 27 KflG


Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 KflG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 KflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 KflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KflG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 KflG
§ 28 KflG