1.Ziffer einsbei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
2.Ziffer 2bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,);
3.Ziffer 3mit Ablauf der Konzessionsdauer;
4.Ziffer 4im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,);
5.Ziffer 5im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);im Falle der Übertragung der Konzession (Paragraph 28, Absatz 3,);
6.Ziffer 6im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (Paragraph 23, Absatz 4 und 6)
In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 KflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 KflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 KflG