(1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, BGBl. Nr. 267, entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen.
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht:
1. | Omnibusse mit Ausnahme von Oberleitungsomnibussen, | |||||||||
2. | Omnibusanhänger, | |||||||||
3. | Gelenkkraftfahrzeuge, | |||||||||
4. | im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst. |
(3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
(4) Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jeoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges nach Abs. 2 Z 1 bis 3 angegeben werden.
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