§ 26 KflG

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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