Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.
(2)Absatz 2Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.
In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
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