§ 29 KflG Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e bleiben hiedurch unberührt.

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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