Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1)Absatz einsDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.
(2)Absatz 2Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.Die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (Paragraph 47, Absatz eins bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(3)Absatz 3Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
1.Ziffer einsName und Rechtsform des Unternehmens;
2.Ziffer 2Anschrift der Niederlassung;
3.Ziffer 3Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung benannt wurden, oder gegebenenfalls eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;
4.Ziffer 4Art der Konzession, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;
5.Ziffer 5Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;Anzahl, Kategorie und Art der in Paragraph 9, Absatz 2, genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;
6.Ziffer 6Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unter-nehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.
(4)Absatz 4Die in Abs. 2 genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Die in Absatz 2, genannten Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Verkehrsunternehmensregister hat eine vollständige Protokollierung aller Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Verkehrsunternehmensregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(5)Absatz 5Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Daten sind folgende Daten in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:
1.Ziffer einsbei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
2.Ziffer 2Nummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsland der Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters;
3.Ziffer 3soweit vorhanden, die Firmenbuchnummer des Verkehrsunternehmens.
(6)Absatz 6Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
1.Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
2.Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(7)Absatz 7Die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 sind öffentlich zugänglich.Die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 sind öffentlich zugänglich.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4a KflG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a KflG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4a KflG