Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
1.Ziffer einsUnfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
2.Ziffer 2Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
3.Ziffer 3sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung.
4.Ziffer 4sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen.
(2)Absatz 2Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden.
(3)Absatz 3Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:
1.Ziffer einsArt und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;
2.Ziffer 2die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;
3.Ziffer 3die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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