§ 32a KflG

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

 Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.

In Kraft seit 28.05.2015 bis 31.12.9999
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