§ 9 KflG Zuverlässigkeit

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsAls zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
  2. (2)Absatz 2Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wennDer Personenkraftverkehrsunternehmer (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der Verkehrsleiter (Paragraph 10 a,) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
    1. 1.Ziffer einser von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins, bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder
    2. 2.Ziffer 2ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
    3. 3.Ziffer 3er wegen schwerwiegender Verstöße
      1. a)Litera agegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
      2. b)Litera bgegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,
      rechtskräftig bestraft wurde.
  3. (3)Absatz 3Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,,
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,,
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Ziffer 3, Litera b,
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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