§ 11 KflG Finanzielle Leistungsfähigkeit

KflG - Kraftfahrliniengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.

In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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