Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.
In Kraft seit 14.02.2013 bis 31.12.9999
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