Anl. 2 KflG

KflG - Kraftfahrliniengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

 

[Papierfarbe blau]

 

 

Amt der ........................ Landesregierung

 

 

Zl.

 

 

 

 

(Landeswappen)

 

 

KONZESSIONSURKUNDE

 

Der Landeshauptmann von ................................ bescheinigt hiemit gemäß § 19 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, daß (Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse oder Firmenbezeichnung sowie Betriebssitz des Konzessionsinhabers)

 

die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie auf der Strecke

 

bis zum besitzt.

 

Für die Ausübung der Konzession bestehen die nachstehenden Auflagen:

 

(Ausstellungsort, Datum)

 

L. S.

(Trockenstempel)

Für den Landeshauptmann:

 

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 KflG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 KflG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 KflG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 KflG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 KflG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KflG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 1 KflG
Kraftfahrliniengesetz (KflG) Fundstelle