(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Personen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2010 erstmals in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Beamte im Sinn dieses Gesetzes sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband stehenden Bediensteten.
(3) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – der Landesregierung.
(4) Soweit dieses Gesetz für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung findet, tritt an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister (der Verbandsobmann, der Vorsitzende des Verbandsrates) und fallen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(5) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(6) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(7) Kinder sind
1. | die ehelichen Kinder, | |||||||||
2. | die legitimierten Kinder, | |||||||||
3. | die Wahlkinder, | |||||||||
4. | die unehelichen Kinder und | |||||||||
5. | die Stiefkinder. |
(8) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(9) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(10) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen der Beamte, sein eigenes Kind (Abs. 7) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.
(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie der Beamte selbst haben personenbezogene Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln über
1. | Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist oder | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen. |
(2) Nach Abs. 1 Z 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens und der Beitrags- und Bemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 5.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantritts Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
1. | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 5 K-DRG 1994, | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt oder | |||||||||
4. | Entlassung. |
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 180 Monate, wovon 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezugs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, somit der Ablauf des Monats, in welchem der Beamte in den Ruhestand tritt (Pensionsantritt), heranzuziehen.
(1) Das Ausmaß des monatlichen Ruhebezuges ergibt sich aus der bis zum Pensionsantritt ermittelten Gesamtgutschrift (§ 10), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 780. Lebensmonats vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Korridorpension (§ 15b K-DRG 1994), so beträgt die Verminderung 0,20833 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 780. Lebensmonats selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung nach Abs. 2 bei einem Pensionsantritt vor Vollendung des 780. Lebensmonats darf 15% des Werts nach Abs. 1 nicht überschreiten.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 erster Satz findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt. |
(5) Der Ruhegenuss darf 36 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt - nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.
(3) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 4 anderes bestimmt wird.
(4) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 K-DRG 1994 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994 sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.
(5) Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, Zeiten nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 10 Abs. 6 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(7) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben dabei unberücksichtigt.
(1) Ist der Beamte in Folge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann ist er so zu behandeln, als ob er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist anlässlich seiner Ruhestandsversetzung zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum bis zur Vollendung seines 780. Lebensmonats, höchstens jedoch 120 Monate, zuzurechnen.
(3) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 60 Monate beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 180 Monaten aufzuweisen hätte.
(4) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 60 Monate, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum bis zur Vollendung seines 780. Lebensmonats, höchstens jedoch 120 Monate, zugerechnet worden wäre.
(1) Die Landesregierung hat für jeden Beamten ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Kontoführung beginnt in jenem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder der Tod des Beamten fällt.
Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur die Daten bis zum Pensionsantritt oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach §§ 9 und 10 zu aktualisieren.
(1) Für jeden Monat der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
1. | die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 167 K-DRG 1994 oder | |||||||||
2. | die nach sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften maßgebliche Beitragsgrundlage, sofern diese als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit angerechnet wurde, | |||||||||
zu ermitteln. |
(2) Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende personenbezogene Daten kontenmäßig zu erfassen:
1. | die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Kärnten nach Abs. 1 Z 1 einschließlich der nach § 7 iVm § 10 Abs. 10 zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen; | |||||||||
2. | die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 2; | |||||||||
3. | die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung; | |||||||||
4. | die Beitragsgrundlagensumme für Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6, Zeiten einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und eines Ausbildungsdienstes und Zeiten iSd § 52 Abs. 2 Z 10, | |||||||||
5. | die vom Beamten im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 10 Abs. 1); | |||||||||
6. | die vom Beamten vom erstmaligen Eintritt in eine Pensionsversicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 10 Abs. 3). |
(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 9 Abs. 2 Z 1 bis 4 das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127 GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Kalenderjahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
1. | der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zum Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, festgelegt. Für die Jahre ab 2005 hat die Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG Aufwertungszahlen durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dem Kalenderjahr, in das der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen. |
(4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt die in § 167 K-DRG 1994 festgelegte Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag.
(5) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt auch die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug unter Beachtung des § 143 K-DRG 1994 heranzuziehen. Übt der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder nach § 52 Abs.1, § 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung des Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(6) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Kindererziehungszeiten (§ 1 Abs. 10), jedoch mindestens monatlich 1.528,87 € im Jahr 2010 soferne diese nicht nach Abs. 5 zu berücksichtigen sind, eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.528,87 € pro Monat für das Jahr 2010, wobei pro Kind maximal 48 Monate, im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Monate, anzurechnen sind. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, so ist für den jeweiligen Monat nur eine fiktive Beitragsgrundlage von 1.528,87 € im Jahr 2010 heranzuziehen. Dieser Betrag ist jeweils durch Multiplikation mit der Aufwertungszahl (Abs. 3 Z 2) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden.
(7) Als Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 gilt für Zeiten der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht für deren tatsächliche Dauer eine fiktive monatliche Beitragsgrundlage von 1.528,87 € im Jahr 2010. Für die Erhöhung dieses Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(8) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 6 und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung dem verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 herabgesetzt ist, hat mindestens den Betrag nach Abs. 6 zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(9) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Schul- und Studienzeiten nach § 52 Abs. 2 Z 7 und 8, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, die jeweilige Bemessungsgrundlage nach § 55 Abs. 3.
(10) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 gilt für Begünstigungen nach § 7 der letzte volle Monatsbezug des Beamten, mindestens jedoch eine monatliche Beitragsgrundlage von
€ 1.528,87 im Jahr 2010. Für die Erhöhung dieses Betrages gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(1) Auf Verlangen des Beamten hat die Landesregierung frühestens ab dem Jahr 2016 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezogenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1. | Die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres; | |||||||||
2. | die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift; | |||||||||
3. | die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift. |
(2) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zustellen und die betroffenen Beamten darüber zu informieren.
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
1. | (entfällt) | |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche oder | |||||||||
5. | Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, oder | |||||||||
c) | die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. |
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. | der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. |
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, | |||||||||
2. | der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat. |
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden den Versorgungsbezug.
(1) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 2 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 2 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Beamten auf Krankheit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe oder den Witwer günstiger ist.
(2) Als Einkommen nach Abs. 1 gelten:
1. | das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG, | |||||||||
2. | wiederkehrende Geldleistungen | |||||||||
a) | aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung, | |||||||||
b) | aufgrund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, | |||||||||
3. | wiederkehrende Geldleistungen aufgrund | |||||||||
a) | dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage), | |||||||||
b) | von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind, | |||||||||
c) | des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, | |||||||||
d) | des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehr-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, | |||||||||
e) | des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl I Nr. 64/1997 sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften, | |||||||||
f) | des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, | |||||||||
g) | des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, | |||||||||
h) | des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, | |||||||||
i) | von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemaligen Dienstnehmer von | |||||||||
aa) | öffentlich-rechtlichen Körperschaften | |||||||||
bb) | Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, | |||||||||
j) | sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse, | |||||||||
k) | vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, | |||||||||
4. | außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und | |||||||||
5. | Pensionen und gleichartiger Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt. |
(3) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. | gebührte, oder | |||||||||
2. | im Falle seines Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen. |
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.696,27 Euro im Jahr 2010, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.696,27 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 vervielfachte Betrag.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Richtwertes (§ 108e Abs. 9 Z 1 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(4) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 14 Abs. 2) des überlebenden Ehegatten das zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 14 Abs. 2 so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(1) Die Landesregierung hat jeden Bezieher eines nach § 16 erhöhten oder nach § 17 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Landesregierung für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Landesregierung den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezugs ist unter Bedachtnahme auf § 39 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Landesregierung auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 17 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 38 zu ersetzen.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.
(2) §§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
(1) Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen sind.
(2) Den älteren Kindern von verstorbenen Beamten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(2a) Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange die Kinder als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig sind, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3) Den Kindern eines verstorbenen Beamten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind.
(4) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 8 ruht, wenn die Kinder
1. | Einkünfte beziehen, die den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 28 Abs. 5) übersteigen, | |||||||||
2. | einem Stift oder Kloster angehören und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen, | |||||||||
3. | verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und die Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners den Mindestsatz für die Ergänzungszulage für den nicht verheirateten Beamten (§ 28 Abs. 5) übersteigen. |
(5) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
1. | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr.183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, | |||||||||
2. | die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, | |||||||||
3. | die Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, | |||||||||
4. | die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und | |||||||||
5. | die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679. |
(6) Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, die sich in Schulausbildung befinden, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul) ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen.
(7) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(8) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten
1. | gebührte oder | |||||||||
2. | im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. |
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halbwaise bestimmt sich nach Bürgerlichem Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Kindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 Prozent des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der § 24 Abs. 3 bis 6 und § 25 - gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hat.
(2) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
1. | zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder, | |||||||||
2. | falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. |
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
1. | die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Falle des Abs. 1 gegen den ver-storbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder | |||||||||
2. | die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der frühere Ehegatte im Falle des Abs. 2 regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, | |||||||||
nicht übersteigen. |
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
1. | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und | |||||||||
3. | der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. |
Die unter 3. genannte Voraussetzung entfällt, wenn
a) | der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
b) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch
1. | Verzicht, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
1. | die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder | |||||||||
2. | bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. |
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
1. | die Einkünfte (§ 21 Abs. 5 bis 7) und | |||||||||
2. | wiederkehrende Unterhaltsleistungen | |||||||||
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 Prozent des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung. |
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage nicht zu berück-sichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaise 60 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
§§ 7, 13 bis 19, 23 bis 25 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach dem Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Ge-samteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
1. | dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage, | |||||||||
2. | den anderen Einkünften (§ 21 Abs. 5 bis 7) des Anspruchsberechtigten, | |||||||||
3. | den Einkünften (§ 21 Abs. 5 bis 7) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und | |||||||||
4. | wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. |
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
1. | Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- und Versorgungsbezügen gebühren, | |||||||||
2. | Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz, | |||||||||
3. | Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht, | |||||||||
4. | Einkünfte eines früheren Ehegatten oder eines früheren eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten, der bei Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partner erhöht. |
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist. | |||||||||
2. | Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, den überlebenden eingetragenen Partner, die Halbwaise, die Vollwaise, den früheren Ehegatten und den früheren eingetragenen Partner gesondert festzusetzen. | |||||||||
3. | Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen. | |||||||||
4. | Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden. | |||||||||
5. | Der Mindestsatz für | |||||||||
a) | verheiratete Beamte und Beamte, die in eingetragener Partnerschaft leben, und | |||||||||
b) | Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt eines früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Partners aufzukommen oder dazu beizutragen, | |||||||||
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. |
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 21 Abs. 5 bis 7) des Ehegatten oder des eingetragenen Partners den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten oder eingetragenen Partner zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Landesregierung kann die Folge der verspäteten Antragstellung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 Prozent des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges sowie der Kinderzulage. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung auf Antrag einen Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewähren. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag - herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr die Landesregierung auch eine Geldaushilfe gewähren.
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, das sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 28 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.
(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.
(2) Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.,
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Vertragsstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.
(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(5) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(6) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Landesregierung binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen die Zahlung auszusetzen.
(1) Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Landesregierung durch ärztliche Sachverständige Beweise zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Er-satzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, entsprechend den folgenden Bestimmungen mit Verordnung zu erhöhen.
(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1. | Kommt es bis 30. November des jeweiligen Jahres zu einer Vereinbarung über die Erhöhung der wiederkehrenden Leistungen nach diesem Gesetz zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zugrunde zu legen; die Anpassung darf dabei die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden; | |||||||||
2. | wird keine Vereinbarung im Sinn der Z 1 bis 30. November des jeweiligen Jahres abgeschlossen, dann ist die Erhöhung unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzunehmen. |
(3) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat für Leistungen zu erfolgen, wenn
1. | auf diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat, oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die bereits vor dem Zeitpunkt der Erhöhung ein Anspruch bestanden hat. |
(4) (entfällt)
(5) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(6) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1. | der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; | |||||||||
2. | das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat; ist kein an-spruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat; | |||||||||
3. | das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat; ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. |
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann die Landesregierung das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöhen. Für die darüber hinausgehende Zeit kann die Landesregierung das Versorgungsgeld auf den Betrag des Ruhebezuges erhöhen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten oder dem früheren eingetragenen Partner gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm durch die Landesregierung zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Teil geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass sich ein Beamter des Dienststandes im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bestimmungen des § 45 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
(1) Die Landesregierung kann dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten auf Antrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gewähren, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 %.
(3) Auf die Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Die Landesregierung kann den Unterhaltsbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöhen, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hätte, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Die Landesregierung kann den Unterhaltsbeitrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöhen, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(4) Dem früheren Ehegatten oder dem früheren eingetragenen Partner gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 40 sinngemäß anzuwenden.
(2) (entfällt)
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
(1) Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit rechnet (Ruhegenussvordienstzeiten) oder die ruhegenussfähige Landesdienstzeit unterbrechen (Ruhegenusszwischendienstzeiten). Sie werden durch Anrechnung mit Bescheid ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind von der Landesregierung anzurechnen:
1. | die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigem Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
3. | die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zurückgelegte Zeit, | |||||||||
4. | die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversicherungsgesetz (NVG), | |||||||||
5. | sonstige Zeiten einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland, | |||||||||
6. | die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht, sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, | |||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist, | |||||||||
8. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, oder staatlichen Kunstakademie, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr, | |||||||||
9. | die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Kindererziehungszeiten iSd § 1 Abs. 10 iVm § 10 Abs. 6, | |||||||||
10. | die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. |
(3) Folgende Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten können von der Landesregierung angerechnet werden:
1. | die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, | |||||||||
2. | die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist. |
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Landesregierung hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Ruhegenusszwischendienstzeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Kärnten anzurechnen.
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus der Entscheidung über die Anrechnung erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
1. | soweit es sich um die Anrechnung der Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder der Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 52 Abs. 2 Z 6) handelt, | |||||||||
2. | soweit der Beamte für die angerechnete Zeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind, | |||||||||
3. | soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind, | |||||||||
4. | soweit die Zeit einer Karenz oder eines Karenzurlaubs nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen angerechnet worden ist, oder die Zeiten nach § 10 Abs. 6 iVm § 1 Abs. 10 im dort vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist als Bemessungsgrundlage das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen heranzuziehen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden Monat der angerechneten Zeiten 10,25 % der Bemessungsgrundlage.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bemessung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, kann die Landesregierung bis zu 90 Monatsraten bewilligen.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Entscheidungen, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, die er gemäß § 53 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid der Landesregierung anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 55 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundzulegen sind.
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag von der Landesregierung als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensi-onsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
– | Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020; | |||||||||
– | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020; | |||||||||
– | Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2020; | |||||||||
– | Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020; | |||||||||
– | Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2018; | |||||||||
– | Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020; | |||||||||
– | Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2019; | |||||||||
– | Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018; | |||||||||
– | Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018; | |||||||||
– | Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019; | |||||||||
– | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017; | |||||||||
– | Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017; | |||||||||
– | Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020; | |||||||||
– | Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2020; | |||||||||
– | Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018; | |||||||||
– | Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019; | |||||||||
– | Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015; | |||||||||
– | Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012; | |||||||||
– | Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2020; | |||||||||
– | Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019; | |||||||||
– | Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020; | |||||||||
– | Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG), BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020; | |||||||||
– | Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019; | |||||||||
– | Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019; | |||||||||
– | Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019; | |||||||||
– | Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2019; | |||||||||
– | Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2020; | |||||||||
– | Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019; | |||||||||
– | Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020; | |||||||||
– | Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2013; | |||||||||
– | Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019; | |||||||||
– | Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020. |
Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
StF: LGBl. Nr. 87/2010
Änderung
LGBl Nr 26/2017 in Bearbeitung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. | Abschnitt | |||||||||
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3 Anwartschaft
2. | Abschnitt | |||||||||
Ruhebezug |
§ 4 Anspruch auf Ruhebezug
§ 5 Ruhebezug, Ausmaß
§ 6 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
§ 7 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit und Todesfall im Dienststand
§ 8 Pensionskonto
§ 9 Inhalt des Pensionskontos
§ 10 Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 11 Kontomitteilung
§ 12 Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss
3. | Abschnitt | |||||||||
Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen |
Unterabschnitt A
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 13 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 16 Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
§ 17 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugs
§ 18 Meldung des Einkommens
§ 19 Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
§ 20 Übergangsbeitrag
Unterabschnitt B
Versorgungsbezug der Waisen
§ 21 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
§ 22 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
Unterabschnitt C
Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
§ 23 Versorgungsbezug der früheren Ehegatten
Unterabschnitt D
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 24 Verlust des Anspruchs auf Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§ 25 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
Unterabschnitt E
Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners
§ 26 Eingetragene Partnerschaften
4. | Abschnitt | |||||||||
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene |
§ 27 Kinderzulage
§ 28 Ergänzungszulage
§ 29 Sonderzahlung
§ 30 Vorschuss und Geldaushilfe
§ 31 Sachleistungen
§ 32 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
§ 33 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
§ 33a Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
§ 34 Auszahlung von Geldleistungen
§ 35 Ärztliche Untersuchung
§ 36 Kostenersatz
§ 37 Meldepflicht
§ 38 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 39 Verjährung
§ 40 Pensionsanpassung
5. | Abschnitt | |||||||||
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag |
§ 41 Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 42 Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 43 Bestattungskostenbeitrag
§ 44 Pflegekostenbeitrag
6. | Abschnitt | |||||||||
Versorgungsgeld |
§ 45 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
§ 46 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
§ 47 Versorgung der Halbwaise
7. | Abschnitt | |||||||||
Unterhaltsbezug |
§ 48 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
§ 49 Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
§ 50 Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
§ 51 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen
8. | Abschnitt | |||||||||
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Ruhegenusszwischendienstzeiten |
und im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 52 Anrechenbare Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten
§ 53 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht
§ 54 Wirksamkeit der Anrechnung
§ 55 Besonderer Pensionsbeitrag
§ 56 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 57 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||||||||||
§ 58 Verweise |