Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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