(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie der Beamte selbst haben personenbezogene Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln über
1. | Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist oder | |||||||||
2. | das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen. |
(2) Nach Abs. 1 Z 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens und der Beitrags- und Bemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 5.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
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