§ 2 K-PG 2010

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1)         Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie der Beamte selbst haben personenbezogene Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln über

1.

Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist oder

2.

das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.

(2)         Nach Abs. 1 Z 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über die Höhe des Einkommens und der Beitrags- und Bemessungsgrundlagen nach § 9 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 sowie von Einkünften nach § 21 Abs. 5.

(3)         Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.

(4)         (entfällt)

(5)         (entfällt)

(6)         (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 K-PG 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 K-PG 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 K-PG 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 K-PG 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 K-PG 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-PG 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 K-PG 2010
§ 2a K-PG 2010