§ 20 K-PG 2010 Übergangsbeitrag

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1)              Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.

(2)              §§ 29 bis 40 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)              Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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