(1) Das Ausmaß des monatlichen Ruhebezuges ergibt sich aus der bis zum Pensionsantritt ermittelten Gesamtgutschrift (§ 10), geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 780. Lebensmonats vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Korridorpension (§ 15b K-DRG 1994), so beträgt die Verminderung 0,20833 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 780. Lebensmonats selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung nach Abs. 2 bei einem Pensionsantritt vor Vollendung des 780. Lebensmonats darf 15% des Werts nach Abs. 1 nicht überschreiten.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 erster Satz findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten, | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung gebührt. |
(5) Der Ruhegenuss darf 36 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.
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