§ 37 K-PG 2010 Meldepflicht

K-PG 2010 - Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1)              Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Landesregierung zu melden.

(2)              Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.

(3)              Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 18 bleibt unberührt.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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