Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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