Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, die er gemäß § 53 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich mit Bescheid der Landesregierung anzurechnen. Die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag ist nach § 55 Abs. 3 zu ermitteln, wobei der dort vorgesehenen gehaltsmäßigen Einstufung die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils in Geltung stehenden Bezugsansätze zugrundzulegen sind.
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